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Author: Sabrina Leitgeb

Lesen Sie hier die rechtlichen Grundlage zur Teilnahme an Demonstrationen aus der Bildungsdirektion und dem Ministerium: Gemäß § 43 SchUG sind die Schüler verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Beim Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an einer Schülerdemonstration/Schülerstreik handelt es sich um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd §45 SchUG bzw. § 9 SchPflG. (Hofrat

Informationen zur Schulische Suchtprävention/Institut für Suchtprävention: Rauchen Reden“ zur Tabakprävention für die 5.-9. Schulstufe im Rahmen von Elternabenden/Elternforen/Elterntreffen.    

VEV Elternverband