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Statuten

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Aktuelle Statuten, einstimmig beschlossen im Rahmen der Vollversammlung am 08. März 2022.

Diese Statuten wurden von der Vollversammlung des Verbands der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens am 08. März 2022 einstimmig beschlossen.

„Schriftlich“ bedeutet die Übermittlung von schriftlicher Information in geeigneter Form und schließt neben dem Postweg insbesondere E-Mail und Fax, aber auch andere elektronische Informationswege ein, sofern Adressaten keine anders lautende Definition vorgeben.

 

Präambel

Der Verband der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens („VEV“) vertritt die Interessen der Eltern und Erziehungsberechtigten aus dem Bereich der mittleren und höheren Schulen Wiens. Er versteht sich als Dachverband jener Elternvereine, die dem VEV als Mitglied beitreten.

 

Grundsätzliches:

  • „Schriftlich“ bedeutet die Übermittlung von schriftlicher Information in geeigneter Form und schließt neben dem Postweg insbesondere E-Mail und Fax, aber auch andere elektronische Informationswege ein, sofern Adressaten keine anderen Kommunikationswege vorgeben.
  • Alle Termine, Zusammenkünfte, Treffen oder Versammlungen können physisch, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
  • Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese in gleicher Weise auf andere Geschlechter.

 

1 Name, Sitz und Aufbau des Verbandes

Der Verband führt den Namen „Verband der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens“ (kurz „VEV“).

Er hat seinen Sitz in Wien und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Land Wien.

Der Verband ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

 

2  Zweck und Aufgaben

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, stellt sich die Aufgabe, auf allen Gebieten, die sich auf die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler an den höheren und mittleren Schulen beziehen, im Interesse dieser und deren Erziehungsberechtigten tätig zu sein und deren Bestrebungen zu unterstützen.

Durch die Information von Eltern zu Schulrecht und Schulorganisation, sowie die Sammlung und Verbreitung von Erfahrungsberichten aus dem Tätigkeitsbereich des Verbandes, soll die Position in der Schulpartnerschaft gestärkt werden.

Aus diesem Zweck ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens organisatorisch zu bündeln
  2. Die Gründung neuer Elternvereine zu fördern.
  3. Den Elternvereinen bei der Erfüllung ihrer Vereinszwecke behilflich zu sein.
  4. Die Rechte und Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber Organisationen und Behörden zu vertreten.
  5. Den Schulbehörden, u. a. durch Elternbeiräte, beratend zur Seite zu stehen.
  6. Die Vertretung der Erziehungsberechtigten in den kollegialen Schulbehörden beratend zu unterstützen.
  7. Bei Fragen innerhalb und außerhalb der Schule mit Organisationen und Behörden zusammenzuarbeiten (Kultur-, Verkehrs-, Gesundheitserziehung usw.)

Darüber hinaus kann der Verband einen Newsletter und andere dem Vereinszweck dienende Druckschriften, sowie elektronische Publikationen (z. B. Newsletter, Homepage) herausgeben und Versammlungen, Vorträge und Kurse veranstalten.

 

3 Mitgliedschaft

Jeder von der Vereinsbehörde nicht untersagte Elternverein einer höheren oder mittleren Schule Wiens, dessen Statuten denen des Verbandes nicht widersprechen, kann Mitglied des VEV sein.
Die jährliche Mitgliedschaft im Verband wird durch Bezahlung des jährlichen Mitgliedbeitrages aktiviert.

Die Mitgliedschaft beim VEV endet vor Ablauf durch

  1. Austritt – Eine schriftliche Erklärung des Austrittes wird mit Ende des Vereinsjahres wirksam.
  2. Ausschluss (siehe § 4)
  3. Auflösung des Elternvereines

In jedem Fall ist jedoch das Mitglied verpflichtet, alle ausständige Beiträge zu entrichten.

 

4 Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder gegen die Statuten des Verbandes verstößt oder das Ansehen des Verbandes schädigt, ausschließen.

Gegen den Beschluss des Vorstandes, mit dem ein Mitglied ausgeschlossen wurde, kann dieses binnen eines Monats schriftlich Berufung ergreifen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über die Berufung obliegt der Vollversammlung.

 

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen. Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Vollversammlung einzubringen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Statuten und die Beschlüsse der Vollversammlung zu befolgen, insbesondere den Mitgliedsbeitrag für jedes begonnene Vereinsjahr zu bezahlen.

 

6 Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht im Verband üben Mitglieder durch den Vorsitzenden des Elternvereins oder bei dessen Verhinderung durch eine von ihm nachweislich schriftlich bevollmächtige Person aus.

Für den Vorstand passiv wahlberechtigt ist jede natürliche Person, die

  1. laut Schulunterrichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung die Rolle eines Elternvertreters in der Schulpartnerschaft übernehmen kann und
  2. b) zum Zeitpunkt der Wahl im Vorstand oder Ausschuss eines Elternvereines tätig ist.

 

7 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Mittel werden aufgebracht durch

  • einen jährlichen Beitrag der Mitglieder
  • den Ertrag von Veranstaltungen
  • den Vertrieb von Druckschriften
  • Sponsoring, Spenden und Subventionen und sonstige Zuwendungen

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die in § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.

 

8 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

9 Verbandsorgane

Organe des VEV sind:

  1. a) die Vollversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Rechnungsprüfer

 

10 Vollversammlung

Der ordentlichen Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

  1. a) den Bericht des Vorstandes
    b) den Bericht der Rechnungsprüfer
    c) die Entlastung des Vorstandes
    d) die Wahl der Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    e) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des -voranschlages
    f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    g) die Festlegung grundsätzlicher Fragen der Geschäftsführung durch den Vorstand
    h) die Abhandlung von Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes
    i) die Änderung der Statuten
    j) die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens
    k) alle sonstigen Punkte der Tagesordnung

Stimmrecht:

In der Vollversammlung sind die von den Elternvereinen entsandten Vorsitzenden oder von diesen schriftlich bevollmächtigte Personen stimmberechtigt. Vertritt eine bevollmächtigte Person in der Vollversammlung mehrere Elternvereine, kann diese ihr Stimmrecht mehrfach ausüben, wenn sie:
a) Vorsitzender mehrerer Elternvereine ist oder
b) die schriftliche Bevollmächtigung durch mehrere Elternvereine nachweisen kann.

Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Es sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.

Auf Einladung können Vertreter der Schulbehörde, Direktoren, Lehrpersonen, Vertreter der SchülerInnen und andere Personen an den Vollversammlungen temporär ohne Stimmrecht teilnehmen.

Fristenlauf:

  1. Spätestens 4 Wochen vor der Versammlung:
    erfolgt die Einberufung der Vollversammlung mit Bekanntgabe von Termin und Ort sowie einer vorläufigen Tagesordnung.
  2. Bis 2 Wochen vor der Versammlung:
    können Tagesordnungspunkte und Anträge durch die Mitgliedsvereine sowie die Mitglieder der Organe des VEV eingebracht werden.
  3. Spätestens 7 Tage vor der Versammlung:
    ist die endgültige Tagesordnung, inklusive aller Anträge an die Mitgliedsvereine zu versenden.
  4. Während der Sitzung können Anträge von Mitgliedern gestellt werden, wenn ihre Behandlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.
  5. Ein Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzustellen.
  6. Das Protokoll ist bei der nächsten Vollversammlung zu approbieren.

Die ordentliche Vollversammlung kann jedes Jahr, muss jedoch mindestens alle zwei Jahre, längstens bis März stattfinden.

 

11 Außerordentliche Vollversammlung

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, wenn ein Zehntel aller Mitglieder oder die Rechnungsprüfer des Verbandes dies verlangen. Beruft der Vorstand diese Vollversammlung nicht binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Verlangens beim Verband ein, kann sie von der oder dem Vorsitzenden eines antragstellenden Elternvereines oder von den Rechnungsprüfern einberufen werden.

 

12 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Vollversammlung nach einer halbstündigen Wartezeit, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

Soweit in diesen Statuten nicht anders bestimmt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Vollversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder einer von ihnen zur Vertretung bestimmten Person geleitet.

 

13 Wahl des Vorstands

Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund von Wahlvorschlägen, in denen die jeweiligen Funktionsbezeichnungen bereits enthalten sein müssen, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen von der Vollversammlung gewählt.
Wahlvorschläge müssen spätestens 2 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand eingelangt sein.

Mit einfacher Mehrheit kann der Vorstand ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode in den Vorstand berufen (kooptieren).
Für den Fall, dass im Laufe einer Funktionsperiode mehr als drei Vorstandsmitglieder ausscheiden, ist eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

 

14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden und dem Vorsitzenden
  2. dem Kassier und dessen Stellvertreter
  3. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
  4. sowie aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern

Der Vorstand ist berechtigt:

  1. Vorstandsmitglieder zu kooptieren (siehe § 13)
  2. Personen, die nicht dem Vorstand angehören, mit der Erfüllung von Aufgaben, die dem Vereinszweck dienen, zu betrauen
  3. über die Abgeltung dieser Tätigkeit im vereinbarten Budgetrahmen laut Voranschlag zu entscheiden
  4. Verträge mit Dritten abzuschließen, um die Vereinsziele im Rahmen von Kooperationsprojekten zu fördern.

Der Verband wird nach außen durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter vertreten.

Sämtliche Geschäftsstücke werden vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer gezeichnet. Die Geldgebarung betreffende Geschäftsstücke jedoch mit dem Kassier.
Im Verhinderungsfall können die jeweiligen Stellvertreter tätig werden.

Funktionsperiode:

Die Funktionsperiode beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Neuwahlen sind in den ersten drei Monaten des zweiten auf die Wahl folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes bis zur rechtswirksamen Wahl eines neuen Vorstandes.

Tätigkeit:

Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens vierteljährlich zusammen.

Der Vorstand

  1. entscheidet über die Verwendung der Mittel des Verbands im Rahmen des von der Vollversammlung beschlossenen Budgetrahmens
  2. berät und approbiert Stellungnahmen des Verbands
  3. plant und organisiert Veranstaltungen des Verbands
  4. behandelt Anfragen und Anträge von Mitgliedern

Der Vorsitzende leitet die Sitzung und wird bei Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

Der Vorsitzende besitzt ebenfalls Stimmrecht.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Umlaufbeschlüsse des Vorstands sind zulässig, wenn die bzw. der Vorsitzende einen Antrag an alle Vorstandsmitglieder aussendet, der die Dringlichkeit einer Entscheidung plausibel macht und kein Vorstandsmitglied einen begründeten Einwand gegen diese Vorgangsweise einbringt (z.B. fehlende Information, zusätzlicher Meinungsbildungs- bzw. Diskussionsbedarf).

Ein Umlaufbeschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmberechtigten dem Antrag schriftlich zugestimmt hat. Jeder Umlaufbeschluss muss in der folgenden Vorstandssitzung protokolliert werden.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist spätestens in der darauf folgenden Vorstandssitzung vorzulegen. Es erlangt Gültigkeit, sobald es mit Mehrheitsbeschluss approbiert ist.

 

15 Rechnungsprüfer

Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des Verbandes mindestens einmal jährlich, sowie zu jeder ordentlichen Vollversammlung.

Den Rechnungsprüfern müssen die dementsprechenden Unterlagen vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte erteilen werden. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand bzw. der Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Sie dürfen keine andere Funktion im Vorstand bekleiden.

 

16 Schlichtungsstelle

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die verbandsinterne Schlichtungsstelle zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
  • Die Schlichtungsstelle setzt sich aus fünf Vertretern zusammen.
  • Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Schiedsrichter namhaft macht.

Über binnen sieben Tagen vorzunehmender Aufforderung durch den Vorstand macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits zwei Schiedsrichter namhaft.

Nach innerhalb von sieben Tagen vorzunehmender Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.

Der Vorsitzende darf keinem im Streit beteiligten Mitgliedsverband angehören.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  • Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Auch Sitzungen der Schlichtungsstelle können wie unter Absatz (1) der Präambel beschrieben physisch, virtuell oder hybrid abgehalten werden, sofern dabei sowohl die Identität der Teilnehmenden als auch ihre Stimmabgabe zweifelsfrei sichergestellt werden kann.
  • Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

17 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.

Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, welchem treuhänderischen Verwalter das vorhandene Verbandsvermögen, bis zur Gründung eines neuen Verbandes der Elternvereine, zu übertragen ist.

 

Wien, März 2022

 

Marcus Dekan

Vorsitzender

Priv.-Doz. DDr. Reinhild Strauss

Schriftführerin

VEV Elternverband