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Rechtliche Grundlage zur Teilnahme an Schülerdemonstrationen

Lesen Sie hier die rechtlichen Grundlage zur Teilnahme an Demonstrationen aus der Bildungsdirektion und dem Ministerium:

Gemäß § 43 SchUG sind die Schüler verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Beim Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an einer Schülerdemonstration/Schülerstreik handelt es sich um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd §45 SchUG bzw. § 9 SchPflG. (Hofrat Mag. Dr. Arno Langmeier)

Hier ist die Aussage von Bildungsdirektor Himmer: https://wien.orf.at/news/stories/2969599/

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