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Informationen aus dem Stadtschulrat

  • Gibt es vor einer Disziplinarkonferenz Akteneinsicht für die SGA-Elternvertreter?
  • Restgeld von Schulveranstaltungen
  • Reihungskriterien Geschwisterkinder

 

Welche Möglichkeiten der Akteneinsicht gibt es für die SGA-Elternvertreter VOR einer Disziplinarkonferenz?

In den Schulgesetzen existiert keine gesetzliche Grundlage für eine Akteneinsicht für die SGA-Elternvertreter vor einer Disziplinarkonferenz.

 

Restgeld von Schulveranstaltungen

Gibt es einen Grenzbetrag für das Restgeld von Schulveranstaltungen, der besagt, dass bis zu diesem der Betrag in das Schulbudget fließen darf oder müssen auch Kleinstbeträge an die Eltern zurückbezahlt werden?

Bei einem Betrag bis max. € 2, 00 pro Teilnehmer können Einzahler mittels Verzichtserklärung zugunsten schulischer Zwecke eine Umbuchung des Restbetrages in die Zweckgebundene Gebarung erwirken (siehe Erlass Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtägige Schulveranstaltungen)

 

Reihungskriterien Geschwisterkinder

Bei der Aufnahme an einer Schule sind Geschwister von Schüler/innen besonders zu berücksichtigen.

Die Aufnahmsverfahrensverordnung definiert in §5 Abs. 1 Reihungskriterien:

Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.

§ 5 Abs. 4: Für die Bewertung des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers sind ebenfalls die Wohnortnähe (im Sinne des Abs. 3, insbesondere jedoch die Verkehrsinfrastruktur) und die
Altersstufe zu berücksichtigen.

Aufnahmsverfahrensverordnung §6 Abs. 2 (Bewertung der Reihungskriterien):

Erfolgt keine Festlegung von schulautonomen Reihungskriterien und können an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen werden, so sind jene abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler bzw. Schülerin der betreffenden Schule ist.

 

VEV Elternverband