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Elternverein wozu

Elternverein wozu

Zusätzlich zu dem unverzichtbaren Individualrecht jedes Erziehungsberechtigten ist es sinnvoll, ja sogar notwendig, zur Bewusstmachung und Durchsetzung von Anliegen und Forderungen, die alle Eltern betreffen, Interessenvertretungen, also ELTERNVEREINE, an Schulen einzurichten.

Die Aufgaben und Ziele der Elternvereine sind nach Schulart und Rechtsträgerschaft der betreffenden Schule verschieden. Für den AHS und BMHS- Bereich sind aus der praktischen Tätigkeit der Elternvereine im wesentlichen zwei Hauptaufgabengebiete zu erkennen.

 

Aufgaben des Elternvereins sind:

 

  • Die Wahrung der Elterninteressen hinsichtlich der schulischen Bildung der Kinder und der mit dem Schulbesuch der Kinder zusammenhängenden Fragen innerhalb der Schule; z.B. gegenüber Schulleiterinnen und Schulleitern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern
  • Wahrung der Eltern- bzw. Schulinteressen nach außen; z.B. gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen.

Die Mittel zur Erfüllung dieser wichtigen Aufgaben sind in den Statuten festzuschreiben.

 

WICHTIG! WICHTIG! WICHTIG!

 

Die SchulleiterInnen haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern!

 

home icon siehe dazu §63 Abs. 1 SchUG (Schulunterrichtsgesetz)

Allgemeines

Die Bildung von Elternvereinen richtet sich nach dem Vereinsgesetz. Eine schulbehördliche Zulassung ist nicht vorgesehen. Weder das Bundesministerium für Unterricht noch der Wiener Stadtschulrat ist für interne Belange der Elternvereine zuständig und beide mischen sich nicht in die Vereinsangelegenheiten ein.

Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern (§ 63 Abs. 1 SCHUG).

 

Die Hauptaufgaben der Elternvereine sind:

 

1. Wahrung der Elterninteressen betreffend die schulische Ausbildung der Kinder und aller mit dem Schulbesuch in Zusammenhang stehenden Fragen innerhalb der Schule.
2. Wahrung der Eltern- und Schulinteressen nach außen, z.B. gegenüber Behörden und anderen Instituten.

 

MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft im Elternverein ist freiwillig und mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Mitglied des Elternvereines sind die Eltern und nicht die Kinder, daher ist der Beitrag auch bei mehreren Kindern nur einmal zu bezahlen. Mitglied und somit in der Hauptversammlung aktiv und passiv wählbar ist jeder, dem nach den Statuten des jeweiligen Elternvereins dieses Wahlrecht zukommt und der den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Eltern jener Schüler und Schülerinnen, die neu in die Schule kommen sind (z.B. in den ersten Klassen), erhalten durch eine Willenskundgebung zum Beitritt das Wahlrecht. Als eine solche Willenskundgebung ist die Teilnahme an der Hauptversammlung anzusehen.

 

RECHTE DER ELTERNVEREINE

 

Recht auf Information

  • Mitglieder der Elternvereine haben das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler im Rahmen des Schulgeschehens betreffen.
  • Der Obmann/Die Obfrau hat das Recht, Einblick in alle Erlässe zu nehmen. Von jenen Erlässen, die für die Arbeit der Schulpartner besonders wichtig sind, müssen er/sie eine Exemplar erhalten.

Recht auf Anhörung

  • Mitglieder der Elternvereine können der Schulleitung bzw. den Klassenlehrern Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Dies wird am zweckmäßigsten über die Klassenelternvertreter an den Klassenvorstand und über den Obmann/die Obfrau an die Direktion geschehen.

Recht auf Mitbestimmung und Mitsprache

  • Der Elternverein entsendet die drei Vertreter und drei Stellvertreter in den Schulgemeinschaftsausschuß.
    Über deren Rechte siehe „SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS“.
  • der Elternverein hat durch die drei Mitglieder, die er in den SGA entsendet, das Recht auf Mitbestimmung in der Schulbuchkonferenz

 

PFLICHTEN DER ELTERNVEREINE

 

Wahrung der Elternrechte

  • Enge Zusammenarbeit mit Eltern, Schulleitern und Lehrern um die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule positiv zu beeinflussen
  • Mitverantwortung in Bezug auf das Schulgeschehen
  • Beratung der Eltern bei Fragen, die das Schulgeschehen betreffen
  • Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler (aber keine regelmäßige Fürsorgetätigkeit)
  • Durchführung von Veranstaltungen, die den Vereinszweck fördern
  • Unterstützung bei der Anschaffung besonderer Lehrmittel

 

DER VORSTAND

 

Der Vorstand eines Elternvereins besteht aus dem Obmann/der Obfrau (dem/der Vorsitzenden), dem/der Schriftführer/in, dem Kassier und deren Stellvertretern. Ihre Wahl erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung (Manche Elternvereine wählen Kassier und Schriftführer in der ersten Ausschußsitzung).

 

DIE RECHNUNGSPRÜFER

 

Die Rechnungsprüfer sind ausschließlich der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Ihre Wahl erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung.

 

DER AUSSCHUSS

 

Der Ausschuß besteht aus den Klassenelternvertretern und dem Vorstand. Ob die Klassenelternvertreter in der Hauptversammlung gewählt oder nur von dieser zur Kenntnis genommen werden, hängt von den Statuten des Elternvereins ab.

 

DIE KLASSENELTERNVERTRETER

 

Die Klassenelternvertreter sollen von den Eltern der jeweiligen Klasse gewählt werden. Es ist die Aufgabe des Elternvereins, dafür zu sorgen, daß jede Klasse im Elternausschuß vertreten ist. Die Wahl der Elternvertreter kann im Rahmen eines Klassenelternabends erfolgen.

 

Mit Ausnahme der ersten Klasse ist die Schule nicht verpflichtet, aus eigener Initiative einen Elternabend abzuhalten. Der Klassenvorstand muß dies aber dann tun, wenn ein Drittel der Eltern einer Klasse es verlangt (§ 62 Abs. 2.SchUG).
Sollte die Abhaltung eines Elternabends vor der Hauptversammlung nicht möglich sein, dem Obmann/der Obfrau aber Eltern bekannt sind, die das Amt eines Klassenelternvertreters übernehmen wollen, müssen die Eltern der Klasse schriftlich davon verständigt werden.

Organe

AUFGABEN DER ORGANE DES ELTERNVEREINES

 

  • AUFGABEN DER RECHNUNGSPRÜFER/INNEN
    • Überprüfung sämtlicher Belege, Kassabuch, Sparbuch und gegebenenfalls Girokonto, sowie die Kontobewegungen.
    • Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Elternvereinsgelder.
    • Die Rechnungsprüfer/innen bzw. die Kontrollorgane prüfen vierteljährlich, mindestens aber vor der Jahreshauptversammlung.
    • Die Rechnungsprüfer/innen sind ausschließlich der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Sie stellen bei der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung des scheidenden Vorstandes.

WICHTIG!

Prüfung der Ausgaben hinsichtlich der im Protokoll festgehaltenen Beschlüsse!

  • AUFGABEN DES/DER SCHRIFTFÜHRER/IN
    • Anfertigung von Protokollen bei den Ausschußsitzungen bzw. den Jahreshauptversammlungen.
    • Verfaßt Schriftstücke des Elternvereines (Briefe. Wahlanzeigen, etc.).
    • Archiviert die Schriftstücke für mindestens sieben Jahre.

WICHTIG!

Alle Schriftstücke des Elternvereines müssen vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sein!

  • AUFGABEN DES KASSIERS BZW. DER KASSIERIN
    • Ordnungsgemäße Führung von Kassa (Handkassa, Sparbuch, Girokonto, etc.) und Kassabuch.
    • Sorgfältige Verwahrung der Belege (Belege sind fortlaufend zu nummerieren und mit der laufenden Nummer im Kassabuch einzutragen).
    • Erstellung eines Budgetvorschlages.
    • Sorgsame Verwahrung der Elternvereinsgelder.
    • Zeichnungsberechtigt sollte nur die/der Vorsitzende und die/der KassierIn sein.

WICHTIG!

Ausgaben dürfen nur aufgrund von Beschlüssen des Elternvereinsausschusses erfolgen!

  • AUFGABEN DER/DES VORSITZENDEN
Sie/Er vertritt den Elternverein nach außen.
Sie/Er führt die Geschäfte des Elternvereins aufgrund von Beschlüssen des Elternvereinsausschusses, bzw. der Jahreshauptversammlung.
Sie/Er führt den Vorsitz bei allen Sitzungen.
Sie/Er beruft rechtzeitig die Sitzungen bzw. die Jahreshauptversammlung ein.
Sie/Er ist Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses.
Sie/Er ist berechtigt an bestimmten Konferenzen teilzunehmen (vergleiche: Rechte der Elternvertreter des SGA).
Sie/Er muß durch Unterzeichnung der Schulbuchliste die ordnungsgemäß zustandegekommene Schulbuchbestellung bestätigen.
Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt diese Aufgabe automatisch der/die Stellvertreter/in (Ausnahme: Vertretung im SGA).
Sie/Er ist bei der Organisation der Zeckenschutzimpfung behilflich.
  • AUFGABEN DES/DER SCHRIFTFÜHRER/IN
Anfertigung von Protokollen bei den Ausschußsitzungen bzw. den Jahreshauptversammlungen.
Verfaßt Schriftstücke des Elternvereines (Briefe. Wahlanzeigen, etc.).
Archiviert die Schriftstücke für mindestens sieben Jahre.

 

WICHTIG!

Alle Schriftstücke des Elternvereines müssen vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sein!

Eltern im SGA

DER SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS (SGA)

 

§ 64 SchUG

 

In den mittleren und höheren Schulen, den Berufsschulen und den Polytechnischen Lehrgängen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

 

MITGLIEDER DES SGA

 

Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigten an. Die drei Stellvertreter können zu den Sitzungen eingeladen werden, sie haben dort das Recht an der Diskussion teilzunehmen, das Stimmrecht haben aber nur drei Vertreter jeder Gruppe.

 

Bei Verhinderung eines Mitgliedes hat dieses von den Stellvertretern seinen Vertreter zu bestimmen; ist das nicht möglich, hat das älteste anwesende Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter zu bestimmen.

 

EINBERUFUNG DES SGA

 

  1. Der Schulgemeinschaftsausschuß muß mindestens 2 Sitzungen im Jahr abhalten; die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter.
  2. Der Schulleiter muß den SGA 14 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen, wenn eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Eine kürzere Einberufungsfrist ist in diesem Fall nur möglich, wenn alle Mitglieder zustimmen.
  3. Wenn ein Drittel der Mitglieder des SGA eine Sitzung verlangt und gleichzeitig einen Antrag auf Behandlung einer dem SGA zustehenden Angelegenheit einbringt, muß der Schulleiter die Sitzung innerhalb von einer Woche einberufen.

 

WAHL DER ELTERNVERTRETER

 

Besteht an einer Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden. Sie sollten aufgrund eines Wahlvorschlages, den der Elternverein erstellt, in der Hauptversammlung des Elternvereins gewählt werden.

 

DEM SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS OBLIEGEN

 

1) Die Entscheidungen über

1. mehrtägige Schulveranstaltungen (Art, Planung, Kostenbeiträge, Dauer, Anzahl, Zahl der Begleitpersonen)

2. (Über Ziel, Inhalt und Dauer von Schulveranstaltungen bis zu einem Tag entscheidet der Schulleiter) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
3. die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
4. die Hausordnung
5. die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
6. die Bewilligung zur Organisation der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2
7. die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
8. die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege unter Einbeziehung des Schularztes
9. Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
10. die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
11. die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
12. schulautonome Schulzeitregelungen

 

-) Beschlußfassung der 5 bzw. 6 Tagewoche
-) Beschlußfassung der Erklärung zu schulfreien Tagen

 

Beschlüsse der Punkte a) bis i) werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Anwesenheit von mindestens 5 stimmberechtigten Mitglieder und mindestens einem Vertreter aus jeder Gruppe.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

 

Beschlüsse der Punkte j), k) und l) werden mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe gefaßt, bei Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern aus jeder Gruppe.

 

2.) Die Beratung über

 

1. wichtige Fragen des Unterrichts
2. wichtige Fragen der Erziehung
3. die Wahl von Unterrichtsmitteln,
4. die Verwendung von Budgetmitteln, die der Schule zur Verwaltung übertragen wurden
5. Baumaßnahmen im Bereich der Schule

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

RECHTE DER ELTERNVERTRETER DES SGA

 

Sie haben das Recht zur Teilnahme an allen Konferenzen, mit Ausnahme jener, welche ausschließlich die Leistungsbeurteilung, die Aufstiegsberechtigung einzelner Schüler und Schülerinnen, dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer oder die Wahl von Lehrervertretern zum Inhalt haben.

 

Bei

  1. pädagogischen Konferenzen,
  2. Eröffnungs- und Schlußkonferenzen,

 

haben die Eltern- und Schülervertreter des SGA ein Beratungs- und Diskussionsrecht.

 

Bei Konferenzen („Disziplinarkonferenz“) zur

 

  1. Androhung des Antrages auf Ausschluß,
  2. Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers

sowie

  1. Schulbuchkonferenzen

haben die Eltern- und Schülervertreter des SGA das Stimmrecht (je 3 Stimmen Eltern und Schüler, je 1 Stimme pro Lehrer der Schule).

 

WAS DIE ELTERNVERTRETER IM SGA WISSEN UND BEDENKEN SOLLTEN

 

Die gewählten Elternvertreter des SGA sind „Organe“ der Schule und daher an den Instanzenweg gebunden (Schulstandort – Stadtschulrat – Ministerium).

 

Für den SGA als beratendes und als entscheidendes Organ gelten die gleichen Vorschriften wie für sonstige behördliche Organe. Die Mitglieder des SGA unterliegen daher sowohl der Amtsverschwiegenheit als auch der Verantwortung für ihre Entscheidungen. Da es sich um ein Kollegialorgan handelt, haften für die Entscheidungen jeweils jene Personen, die für den zustande gekommenen Beschluß gestimmt haben.

 

Die Tagesordnung sollte gemeinsam von allen Schulpartnern im Einvernehmen mit der Direktion erstellt werden.

 

Steht ein Antrag zur Abstimmung, gibt es keine Stimmenthaltung!

 

Der SGA verfügt über keine finanziellen Mittel. Finanzielle Wünsche können von den Elternvertretern an den Elternverein weitergegeben werden.

 

Jedes bei einer Sitzung verhinderte Mitglied sollte unbedingt selbst rechtzeitig für einen Stellvertreter sorgen! Ist das nicht möglich, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betroffenen Gruppe den Vertreter zu bestimmen (siehe Mitglieder des SGA).

 

Um eine optimale Organisation der Interessensvertretung sowohl der Eltern, als auch der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, ist es sinnvoll, die Agenden des Elternvereins mit denen des Schulgemeinschaftsausschusses zu koordinieren. Die vom Elternverein in den SGA entsandten Eltern sollten sich dort auch als Interessensvertreter des Elternvereins verstehen. Umgekehrt sollen sie aber auch die Interessen der Schulgemeinschaft im Elternverein vertreten.

Einstiegspaket

Finden Sie in unserem Überblick für Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Elternvereinen der mittleren und höheren Schulen Österreichs. Grundsätzliches und Tipps zu den Themen Elternverein und Elternvertretung im Schulgemeinschaftsausschuss” Informationen und Unterstützung für Ihre Tätigkeit als Obmann/Obfrau oder als KlassenelternvertreterIn.

 

Die Änderungen auf Grund des Bildungspaketes 2018 in Bezug auf den SGA sind eingearbeitet worden.

 

 

Finden Sie hier ein Musterformular für eine Wahlanzeige. Bitte übermitteln Sie auch dem VEV eine Anzeige. Nur so können wir Änderungen durchführen.

 

 

Hier ist der aktuelle Stand aus dem §64 SchUG der den SGA behandelt:

 

 

Alles rund um den Datenschutz

 

Finden Sie hier zwei Versionen einer Einwilligung zur Datenweitergabe von Elterndaten an den Elternverein durch die Schule.

 


 

Finden Sie die hier die Informationen aus dem Ministerium zum Thema Datenschutzgrundverordnung

Bildungsdokumentationsgesetz; Rundschreiben zu datenschutzrechtlichen Aspekten

https://bildung.bmbwf.gv.at/ministerium/rs/2004_07.html

 

Datenschutzinformation gemäß Art. 12ff DSGVO im Rahmen der Schulverwaltung an österreichischen Schulen gemäß Art. 14 B-VG

https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/datenschutz/index.html

 

Datenschutzbeauftragte im Bereich Bildung

https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/datenschutz/kontakt_dsb_schule.html

Weiterführende Informationen
Musterstatuten
VEV Elternverband